Eltergeldberechnung

Hallo,

wie schon angekündigt wollen wir heute mal sehen auf welche Knöpfe man so drücken kann, um sich mal richtig streng was zufließen zu lassen, haha.

Titelfoto: picture of happy mother with baby over white © Lev Dolgatshjov – www.fotolia.de

Also zunächst geht es mal um die Elterngeldberechnung. Vielleicht weiss es jemand besser als ich, aber aus meiner Erfahrung mit der ersten Elternzeit und dem was ich mir damals schon angelesen hatte scheint mir das eine Grauzone zu sein. Wenn man nachliest findet man nämlich heraus, dass entweder die letzte abgeschlossene Periode herangezogen wird, oder schlicht die letzten 12 laufenden Monate. Die letzte abgeschlossene Periode meint dabei die letzte Steuererklärung.

Letzte abgeschlossene Periode oder die letzten 12 Monate

Tja, bei entweder oder kann man sich nun was aussuchen? So scheint es, denn eine wirklich verbindliche Passage in irgendeinem Gesetz habe ich nicht gefunden. Tatsächlich war es so, dass damals die Elterngeldstelle zunächst auf der Steuererklärung bestand. Damals war ich relativ sauer über diese Unklarheit, da ich vorher Zeit genug gehabt hätte, die Steuererklärung entsprechend anzupassen. Da ich nun nicht sicher sein konnte, ob es nun entweder so oder so gehandhabt wird, habe ich das gelassen.

Ganz gut so, denn man ließ sich überreden die letzten 12 laufenden Monate heranzuziehen. Allerdings war dazu einiges an Argumentation erforderlich, die aber sachlich nicht schwer fiel. Tatsächlich war der Wunsch begründet, da meine Frau ihre Praxis erst Ende des vorigen Jahres gegründet hatte und in diesem kaum etwas verdient hatte. In den ersten 11 Monaten des Folgejahres sah es dann ganz anders aus und das sollte nun herangezogen werden. Das sollte man nun also prüfen und sich erkundigen, dann die beste Variante wählen und entsprechend vorbereiten.

Zahlungen „verlagern“

Als selbständiger kann man Zahlungen schließlich so verlegen wie man möchte. Zwar gibt es Einschränkungen, aber je nach Art der Zahlung kann hier schon großer Einfluss genommen werden. Ein anderes Zahlungsziel zu verhandeln ist legitim, das kann auch über ein Jahr in der Zukunft liegen. Andererseits kann man ausstehende Geldeingänge auch beschleunigen, indem man freundlich erklärt, wo das Problem liegt. Genauso gut kann man selber Ausstände einfach viel später bezahlen, dafür dürfen auch gerne Mahngebühren in Kauf genommen werden, die man dann ja ohnehin von der Steuer absetzen kann. Ausstehende Anschaffungen können zum Beispiel auch wahlweise lange im Voraus bezahlt werden, da gibt es vielleicht auch einen Preisnachlass.

Bei der Steuererklärung kann man nun genauso seine Wahlrechte ausüben. Man kann Ansparabschreibungen machen (die jetzt Investitionsabzugsbetrag heißen), die den Gewinn entsprechend mindern. Man kann auch einfach auf den Ansatz bestimmter Kosten verzichten, dann gehört das neue Auto eben nicht zum Betriebsvermögen, wird aber trotzdem dienstlich gefahren, wer soll das was gegen sagen? Ob das Sinn macht ist die andere Frage… Man kann als GWG sofort in einer Summe abschreiben, man kann die Abschreibung aber auch auf Jahre verteilen. Es gibt verschieden Abschreibungsmethoden, es gibt die Sonderabschreibung, auf die man aber auch wahlweise freiwillig verzichten kann.

Karl